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Friedland Transfer
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Conditions of carriage and booking for Friedland Transfer.

Friedland Transfer

Stand: August 2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Beförderungsverträge zwischen

Tetyana Moroz – Touristik Portal All to All
Inhaberin: Tetyana Moroz
Melanchthonstraße 47B
30165 Hannover
Deutschland
E-Mail: hello[at]friedland-transfer.de
Webseite: www.friedland-transfer.de
Telefon: +49 176 30136125

– nachfolgend „Friedland Transfer“ genannt –

und ihren Kunden.

(2) Friedland Transfer erbringt Personenbeförderungsleistungen im Mietwagenverkehr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

(3) Das Leistungsangebot umfasst nationale sowie grenzüberschreitende Personenbeförderungs- und Transferleistungen, insbesondere innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union.

(4) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 2 Unverbindliche Preisauskunft über den Telegram-Bot

(1) Friedland Transfer stellt einen Telegram-Bot zur Verfügung, über den Interessenten anhand ihrer Angaben eine automatisiert berechnete Preisauskunft für eine gewünschte Beförderung erhalten können.

(2) Die über den Telegram-Bot angezeigten Preise sind ausschließlich unverbindliche Preisauskünfte. Sie stellen weder ein verbindliches Angebot von Friedland Transfer noch eine Buchungsbestätigung dar.

(3) Durch die Nutzung des Telegram-Bots, die Übermittlung von Reisedaten oder die Anzeige eines Preises kommt kein Beförderungsvertrag zustande. Insbesondere wird dadurch noch kein Fahrzeug verbindlich reserviert.

(4) Die automatisierte Preisberechnung erfolgt auf Grundlage der vom Interessenten angegebenen Daten, insbesondere Abholort, Zielort, Reisedatum, Abholzeit und Anzahl der Fahrgäste.

(5) Fehlerhafte, unvollständige, abweichende oder nachträglich geänderte Angaben können zu einem vom zunächst angezeigten Preis abweichenden endgültigen Beförderungspreis führen.

(6) Das verbindliche Angebot und der Vertragsschluss erfolgen ausschließlich im Rahmen der anschließenden persönlichen Kommunikation mit Friedland Transfer nach Maßgabe von § 3.

§ 3 Vertragsschluss und Buchungsbestätigung

(1) Nach einer Anfrage bzw. unverbindlichen Preisauskunft erfolgt die weitere Abstimmung unmittelbar zwischen dem Kunden und Friedland Transfer.

(2) Die Kommunikation und der Vertragsschluss können insbesondere per E-Mail oder Telegram erfolgen.

(3) Ein verbindlicher Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn sich Friedland Transfer und der Kunde über die wesentlichen Bestandteile der Beförderung geeinigt und die konkrete Buchung beiderseitig bestätigt haben.

(4) Maßgeblich sind insbesondere die bestätigten Angaben zu Abholort, Zielort, Reisedatum, Abholzeit, Beförderungspreis und Anzahl der Fahrgäste sowie gegebenenfalls vereinbarte Zwischenstopps, Kindersitze, Sondergepäck oder sonstige Zusatzleistungen.

(5) Erst mit dem Vertragsschluss gilt die Beförderung als verbindlich reserviert.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Bestätigung übermittelten Buchungsdaten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Fehler oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Beförderungspreis und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich ist der zwischen Friedland Transfer und dem Kunden bei Vertragsschluss bestätigte Beförderungspreis.

(2) Gegenüber Verbrauchern genannte Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Zahlung erfolgt entsprechend der bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung entweder

a) per Banküberweisung oder

b) in bar bei Abholung.

(4) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen können zusätzlich anfallende Maut-, Straßenbenutzungs-, Fähr- oder vergleichbare Gebühren berechnet werden, sofern diese nicht ausdrücklich bereits im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.

(5) Erfordert die vereinbarte Fahrt aufgrund ihrer Dauer oder ihres Ablaufs eine Übernachtung des Fahrers, können die tatsächlich anfallenden angemessenen Übernachtungskosten zusätzlich berechnet werden. Soweit die Notwendigkeit einer Übernachtung bereits vor Vertragsschluss vorhersehbar ist, wird der Kunde hierüber vor der verbindlichen Buchung informiert.

§ 5 Änderungen der Beförderungsleistung

(1) Der vereinbarte Beförderungspreis basiert auf der bei Vertragsschluss bestätigten Route und den vereinbarten Leistungen.

(2) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss oder während der Beförderung eine Änderung der vereinbarten Route und führt diese Änderung zu einer zusätzlichen Fahrstrecke von mehr als 2 Kilometern, kann die zusätzliche Fahrstrecke mit 2,00 € brutto je zusätzlichem Kilometer berechnet werden.

(3) Vom Kunden gewünschte Zwischenstopps, die mit einer zusätzlichen Wartezeit verbunden sind, werden mit 30,00 € brutto je Stunde berechnet. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Wartezeit.

(4) Die Mitnahme zusätzlicher Fahrgäste führt grundsätzlich zu keinem Aufpreis, sofern dadurch die gesetzlich zulässige bzw. technisch vorgesehene maximale Fahrgastkapazität des eingesetzten Fahrzeugs nicht überschritten wird und kein anderes oder zusätzliches Fahrzeug erforderlich wird.

(5) Änderungen der Buchung, die den Einsatz eines anderen, größeren oder zusätzlichen Fahrzeugs erforderlich machen, können zu einer Anpassung des Beförderungspreises führen. Der Kunde wird über daraus entstehende Mehrkosten vor Durchführung der geänderten Leistung informiert, soweit dies möglich ist.

§ 6 Stornierung durch den Kunden

(1) Eine verbindlich gebuchte Beförderung kann bis 12 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit kostenfrei storniert werden.

(2) Erfolgt die Stornierung weniger als 12 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit, kann Friedland Transfer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100 % des vereinbarten Beförderungspreises verlangen.

(3) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Friedland Transfer durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.

(4) Ersparte Aufwendungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(5) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Nichterscheinen des Kunden (No-Show)

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sich zum vereinbarten Abholzeitpunkt am vereinbarten Abholort zur Beförderung bereitzuhalten und im Rahmen der bei der Buchung angegebenen Kontaktdaten erreichbar zu sein.

(2) Erscheint der Kunde nicht am vereinbarten Abholort und kann die Beförderung nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit deshalb nicht durchgeführt werden, kann die Buchung als Nichterscheinen („No-Show“) behandelt werden.

(3) Bei einem vom Kunden zu vertretenden No-Show gelten die Regelungen des § 6 über kurzfristige Stornierungen entsprechend.

(4) Dies gilt nicht, soweit das Nichterscheinen bzw. die Nichtdurchführung der Beförderung auf einem von Friedland Transfer zu vertretenden Umstand beruht.

§ 8 Abholung und Wartezeiten

(1) Bei Abholungen an Hotels, Beherbergungsbetrieben, Wohnanlagen, Privatadressen und vergleichbaren Abholorten wartet der Fahrer grundsätzlich bis zu 15 Minuten über den vereinbarten Abholzeitpunkt hinaus.

(2) Bei Flughafenabholungen beträgt die reguläre Wartezeit grundsätzlich bis zu 45 Minuten. Bekannte Informationen über die tatsächliche Ankunft des Fluges werden hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Friedland Transfer unverzüglich zu informieren, soweit ihm bekannt wird, dass er nicht rechtzeitig am vereinbarten Abholort erscheinen kann.

(4) Individuell vereinbarte abweichende Abhol- oder Wartezeiten gehen diesen Regelungen vor.

§ 9 Flughafenabholungen, Flugverspätungen und Flugausfälle

(1) Bei Flughafenabholungen ist der Kunde verpflichtet, Friedland Transfer die korrekte Flugnummer sowie die für die Zuordnung der Ankunft erforderlichen Flugdaten mitzuteilen.

(2) Friedland Transfer kann anhand der angegebenen Flugnummer öffentlich verfügbare Informationen über die tatsächliche Ankunftszeit des Fluges überwachen.

(3) Der Kunde bleibt verpflichtet, Friedland Transfer über ihm bekannte Flugausfälle, Umbuchungen, Änderungen der Flugnummer oder sonstige wesentliche Änderungen unverzüglich zu informieren.

(4) Bei erheblichen Flugverspätungen können ab einer Wartezeit von 60 Minuten zusätzliche Wartezeitkosten in Höhe von 30,00 € brutto je Stunde berechnet werden. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen zusätzlichen Wartezeit.

(5) Bei einem Flugausfall gelten die allgemeinen Stornierungsbedingungen gemäß § 6. Eine Stornierung bis 12 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit ist somit kostenfrei.

(6) Bei kurzfristigen Flugausfällen, Umbuchungen oder erheblichen Änderungen bemüht sich Friedland Transfer in Abstimmung mit dem Kunden um eine angemessene Ersatzlösung. Die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs zu einer abweichenden Abholzeit oder an einem anderen Tag kann nicht garantiert werden.

§ 10 Kinder und Kindersitze

(1) Friedland Transfer stellt nach vorheriger Vereinbarung geeignete Kindersitze kostenfrei zur Verfügung.

(2) Der Bedarf und die benötigte Kategorie des Kindersitzes müssen vom Kunden vor Vertragsschluss angegeben werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Friedland Transfer die für die Auswahl des erforderlichen Rückhaltesystems notwendigen Angaben richtig und vollständig mitzuteilen.

(4) Die Bereitstellung eines nicht vorab vereinbarten Kindersitzes kann nicht garantiert werden.

§ 11 Gepäck und Sondergepäck

(1) Der Kunde hat Friedland Transfer vor Vertragsschluss über die Anzahl der mitzuführenden Gepäckstücke sowie über vorhandenes Sonder- oder Sperrgepäck zu informieren.

(2) Als Sondergepäck gelten insbesondere besonders große oder sperrige Gegenstände, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Sportausrüstung und vergleichbare Gegenstände.

(3) Nicht vorab angemeldetes Gepäck kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn es aufgrund seiner Größe, seines Gewichts oder seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß und sicher im vorgesehenen Fahrzeug transportiert werden kann.

(4) Erfordert nicht oder unzutreffend angegebenes Gepäck ein anderes oder zusätzliches Fahrzeug, können daraus entstehende Mehrkosten nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zusätzlich berechnet werden.

§ 12 Durchführung durch Partner- und Subunternehmen

(1) Friedland Transfer ist berechtigt, insbesondere bei Fahrer- oder Fahrzeugknappheit geeignete Partner- oder Subunternehmen mit der Durchführung einer vereinbarten Beförderung zu beauftragen.

(2) Friedland Transfer setzt hierfür nur Unternehmen bzw. Beförderer ein, die über die für die jeweilige Personenbeförderung erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen verfügen.

(3) Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, bleibt Friedland Transfer Vertragspartner des Kunden. Die vertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber Friedland Transfer werden durch den Einsatz eines Partner- oder Subunternehmens nicht berührt.

§ 13 Verhalten der Fahrgäste und Rauchverbot

(1) In sämtlichen zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugen besteht ein absolutes Rauchverbot. Dieses gilt auch für E-Zigaretten und vergleichbare Produkte.

(2) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrers, anderer Fahrgäste und sonstiger Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Friedland Transfer bzw. der eingesetzte Fahrer ist berechtigt, die Aufnahme eines Fahrgastes abzulehnen oder eine bereits begonnene Beförderung abzubrechen, wenn ein Fahrgast insbesondere

a) aggressives, gewalttätiges oder bedrohliches Verhalten zeigt,

b) den Fahrer oder andere Personen erheblich belästigt oder gefährdet,

c) für die sichere Durchführung der Fahrt erforderliche Anweisungen des Fahrers nicht befolgt oder

d) aufgrund von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen berauschenden Substanzen derart beeinträchtigt ist, dass eine sichere oder zumutbare Beförderung nicht gewährleistet werden kann.

(4) Gesetzliche Ansprüche von Friedland Transfer wegen eines vom Kunden schuldhaft verursachten Abbruchs, einer Beschädigung oder sonstiger Schäden bleiben unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Friedland Transfer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, soweit diese auf außergewöhnlichen, von Friedland Transfer nicht zu vertretenden und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermeidbaren Umständen beruhen.

(2) Hierzu können insbesondere extreme Wetterereignisse, Naturereignisse, unvorhersehbare erhebliche Verkehrsbehinderungen, Straßensperrungen, behördliche Maßnahmen, Grenzschließungen, Streiks oder vergleichbare Ereignisse gehören.

(3) Friedland Transfer wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, den Kunden über erhebliche Beeinträchtigungen zu informieren und deren Auswirkungen auf die vereinbarte Beförderung möglichst gering zu halten.

(4) Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 15 Haftung

(1) Friedland Transfer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Friedland Transfer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Friedland Transfer haftet ebenfalls unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Hannover als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, soweit gesetzlich zulässig.

(2) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand der AGB: August 2026